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Die Satzung
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in der Fassung vom 19. März 2013 |
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung;
eingetragen im Vereinsregister der Hansestadt Hamburg .
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
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1.2 Der Verein führt den Namen "Sportverein Osdorfer Born e.V.", abgekürzt „SVOB“.
1.3 Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister der Hansestadt Hamburg eingetragen.
1.4 Er ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) und seiner Fachverbände.
1.5 Der Gründungstag ist der 7. Juli 1969. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck |
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Planung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe, die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten und das Bereitstellen von Sportgeräten und Trainern.
2.2 (weggefallen)
2.3 Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
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§ 3 Arten der Mitgliedschaft |
3.1 Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
3.2 Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die aktiv am Sportgeschehen teilnehmen.
3.3 Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die das Vereinsleben fördern, ohne aktiv am Sportgeschehen teilzunehmen.
3.4 Ehrenmitglieder müssen sich um die Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Gesamtvorstand auf Lebenszeit ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft |
4.1 Jede natürliche und jede juristische Person, die gemäß § 2 am Vereinsleben in aktiver oder passiver Form teilnehmen will, kann die Mitgliedschaft erwerben. Juristische Personen werden durch namentlich zu benennende natürliche Personen vertreten. Das Mindestalter bestimmen die Satzungen des Hamburger Sportbundes e.V. und dessen Fachverbände.
4.2 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.3 Die Mitglieder sind an die Satzung, die Ordnungen und an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und eventueller Umlagen verpflichtet. Beiträge sind eine Bringeschuld. Die Höhe und Fälligkeit dieser Beträge und eventueller Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
4.4 Die Abteilungen sind berechtigt mit Zustimmung des Gesamtvorstandes und der Abteilungsversammlung zusätzliche Beiträge zu erheben.
4.5 Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes beschlossen werden. Die Summe der Umlagen in einem Geschäftsjahr darf einen Jahresbeitrag nicht überschreiten.
4.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben (bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung) des Vereinsmitgliedes.
4.7 Der Austritt muss dem Gesamtvorstand gegenüber sechs Wochen vor Ablauf eines Quartals schriftlich erklärt werden. Bei minderjährigen Mitgliedern kann die Kündigung der Mitgliedschaft nur durch die Eltern bzw. deren gesetzlichen Vertreter erfolgen.
4.8 Ausschlussgründe sind:
a. Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger zweimaliger Mahnung. (In mindestens einer dieser Mahnungen muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden). Eine Benachrichtigung über den Ausschluss erfolgt über den Gesamtvorstand.
b. Schädigung des Ansehens des Vereins. In diesem Falle entscheidet auf Antrag des Gesamtvorstandes der Ältestenrat. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
c. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
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§ 5 Vereinsorgane |
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§ 6 Mitgliederversammlung
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6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel eines jeden Jahres durch den Gesamtvorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuladen.
6.2 Die Einladung erfolgt durch Aushänge im Vereins-Schaukasten und in der Geschäftsstelle. Sie soll auch in der Vereinszeitung, als Handzettel sowie in elektronischen Medien veröffentlicht werden.
6.3 Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn eines der Organe des Vereins, ausgenommen die Organe der Vereinsjugend und der Rechtsausschuss, oder ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung in der Form gemäß § 6 Abs. 2 einzuladen.
6.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand und Rechnungsprüfern
b. Entlastung des Gesamtvorstandes.
c. Wahl des Gesamtvorstandes.
d. Die Vorstandsmitglieder werden überlappend für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei in geraden Jahren vier und in ungeraden Jahren drei Gesamtvorstandsmitglieder zu wählen sind. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der folgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
e. Wahl des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer/innen.
f. Bestätigung des/der durch die Jugendversammlung gewählten Vereinsjugendwartes/in.
g. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Erlass und Änderung von Ordnungen, die die Satzung ergänzen.
i. Beschlussfassung über vorliegende Anträge, über Aufgaben und Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung übertragen oder vom Gesamtvorstand unterbreitet sind
j. Die Wahl weiterer Ausschüsse.
k. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei sind Enthaltungen als nicht abgegeben zu werten. Stimmberechtigt sind alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht der minderjährigen Mitglieder in der Mitgliederversammlung wird von einem Elternteil bzw. dem/der gesetzlichen Vertreter/in wahrgenommen. Diese Stimmrechtsvertreter müssen kein Mitglied sein. Jede Person hat nur eine Stimme. Eine weitere Stimmbevollmächtigung ist ausgeschlossen.
l. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn allen Mitgliedern ein entsprechender Antrag vorgelegt wird und von den Antwortenden eine Mehrheit ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt (Enthaltungen werden nicht gewertet).
m. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
6.5 Teilnahme an der Versammlung bleibt Mitgliedern und Stimmrechtsvertretern gem. § 6.4, k vorbehalten. Nichtmitgliedern kann als Gästen die Anwesenheit gestattet werden. Darüber entscheidet der Versammlungsleiter.
6.6 Blockwahlen sind zulässig.
6.7 Die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführenden zu unterschreiben.
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§ 7 Gesamtvorstand, geschäftsführender Vorstand |
7.1 Der Gesamtvorstand besteht aus sieben Personen und dem/der Vereinsjugendwart/in, der/die ebenfalls Sitz und Stimme hat.
7.2 Der Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen, die innerhalb des Gesamtvorstandes gewählt werden. Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bankvollmacht kann nur den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern übertragen werden. Der Antrag auf namentliche Eintragung des/der Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter/innen ins Vereinsregister hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
7.3 Der Vereinsjugendwart kann weder zum/zur Vorsitzenden, noch zu einem/r der beiden Stellvertreter/innen gewählt werden.
7.4 Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt insbesondere die Kontrolle über die Verwendung der Vereinsmittel, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Wahrung der Vereinsinteressen insbesondere gegenüber dem HSB und seinen Fachverbänden sowie gegenüber den behördlichen Einrichtungen, der Presse und anderen Organisationen.
7.5 Der Gesamtvorstand tritt im Interesse seiner an ihn gestellten Aufgaben und zur Kontrolle und Durchführung der gefassten Beschlüsse in den sich daraus als notwendig erweisenden Zeiträumen zur Vorstandssitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder des Gesamtvorstandes, hiervon mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Scheiden Mitglieder des Gesamtvorstandes - aus welchen Gründen auch immer - aus, so ist der Gesamtvorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes, hiervon mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Scheiden mehr als ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder mehr als drei Mitglieder des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und sind Neuwahlen auszuschreiben.
7.6 Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden.
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§ 8 Vereinsjugend
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8.1 Die Organe der Vereinsjugend sind:
a. die Jugendversammlung
b. der Jugendausschuss
c. der/die Vereinsjugendwart/in
d. Aufgaben und Rechte der Organe der Vereinsjugend regelt die Vereinsjugendordnung
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§ 9 Ältestenrat |
9.1 Der Ältestenrat wahrt die Rechte der Vereinsmitglieder gegenüber allen Organen des Vereins.
9.2 Der Ältestenrat besteht aus mindestens sieben Vereinsmitgliedern. Diese dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder müssen nicht ersetzt werden.
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§ 10 Rechnungsprüfer |
10.1. Für jedes Geschäftsjahr werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt, die keinem anderen Vereinsorgan angehören dürfen.
10.2. Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Kassen- und Buchführung mindestens jährlich. Sie haben das Recht, jederzeit Prüfungen vorzunehmen.
10.3. Sie legen bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor, der 14 Tage vor der Mitgliederversammlung im Vereinsbüro zur Einsichtnahme auszuliegen hat.
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§ 11 Abteilungen, Abteilungsvorstände |
11.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden vom Gesamtvorstand Abteilungen gebildet. Sie sind rechtlich unselbstständige organisatorische Untergliederungen des Vereins. Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart war. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereins in den Belangen der Fachsportart gegenüber externen Institutionen und gegenüber dem jeweiligen Fachverband.
11.2. Die Abteilungen werden durch Abteilungsvorstände geleitet. Die Abteilungsvorstände sind für den geordneten Sportbetrieb ihrer Abteilungen verantwortlich
11.3. Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereins gefasst haben.
11.4. Verträge mit Außenwirkung (zum Beispiel Dauerschuldverhältnisse, Arbeits- oder Übungsleiterverträge, Werbeverträge oder sonstige schriftliche Verträge) können nur durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB abgeschlossen werden. Im Innenverhältnis zum Hauptverein gilt, dass der Abteilungsvorstand Rechtsgeschäfte, die die Abteilung betreffen, in Untervollmacht für den Vorstand des Hauptvereins abschließen kann, wenn der Geschäftswert im Einzelfall einem Betrag entspricht, der von den Haushaltsmitteln der Abteilung für das Geschäftsjahr gedeckt ist und der 10 Prozent dieser Mittel nicht übersteigt. Bei übersteigenden Beträgen ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich. Der Gesamtvorstand kann darüber hinaus im Einzelfall durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an den Abteilungsvorstand delegieren und hierfür, soweit erforderlich, Untervollmacht erteilen.
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§ 12 Erweiterter Vorstand |
12.1 Der erweiterte Vorstand dient der Kontaktpflege und Information zwischen Gesamtvorstand und Abteilungsvorständen. Er koordiniert die gemeinsamen Aufgaben.
12.2 Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Gesamtvorstandes und bis zu zwei Mitgliedern der Abteilungsvorstände.
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§ 13 Rechtsausschuss |
Der Rechtsausschuss kann gegen Mitglieder Vereinsstrafen verhängen. Als Strafen sind vorgesehen: Ermahnung, Verwarnung, angemessene Geldstrafe, zeitweiser Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen, Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Empfehlung eines Ausschlusses.
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§ 14 Spiel- und Wettkampfgemeinschaften |
14.1 Zur Gründung von Spiel- und Wettkampfgemeinschaften bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, in dem mindestens die folgenden Punkte enthalten sind, ist zwingend vorgeschrieben. Trägervereine Finanzierung und Sicherung des Vereinsvermögens Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit Dritten Führung besonderer Embleme oder Bezeichnungen Aufnahme weiterer Trägervereine Haftung
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§ 15 Vereinsvermögen, Mittelverwendung |
15.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
15.2 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
15.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
15.4 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
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§ 16 Haftung |
16.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 dieser Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
16.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. Nachteil geführt hat (§ 276 Abs. 3 BGB). Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
16.3 Das Mitglied ist verpflichtet sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
16.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher und aller übrigen Mitarbeiter.
16.5 Wird der Verein bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum oder Eigentum Dritter zum Schadenersatz herangezogen, kann der Verursacher haftbar gemacht werden.
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§ 17 Datenschutz |
17.1 Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
17.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
17.3 Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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§ 18 Auflösung, Verschmelzung des Vereins |
18.1 Die Auflösung oder die Verschmelzung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor der Sitzung in der Form gemäß § 6 Abs. 2 erfolgen.
18.2 Für den Auflösungs- bzw. Verschmelzungs-Beschluss des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen stimmberechtigten Mitgliederstimmen erforderlich. Bei Nichtzustandekommen der erforderlichen Mehrheit ist die Mitgliederversammlung verpflichtet, während derselben Versammlung einen neuen Gesamtvorstand zu wählen.
18.3 Gelingt dieses nicht, ist innerhalb von 30 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung wird entweder mit einfacher Mehrheit die Auflösung bzw. Verschmelzung beschlossen oder ein neuer Gesamtvorstand gewählt.
18.4 Bei Nichtzustandekommen der erforderlichen Mehrheit gem. § 18.3 ist der Gesamtvorstand berechtigt, die Auflösung bzw. Verschmelzung zu beschließen.
18.5 Die Mitgliederversammlung - oder im Fall von § 18.4 der Gesamtvorstand - beauftragt bei zustande gekommenem Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren, die vom Vorstand dem Amtsgericht zwecks namentlicher Eintragung ins Vereinsregister zu melden sind. Sie haben dann die Vereinsauflösung abzuwickeln.
18.6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
18.7 Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei eine unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet bleibt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
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§ 19 Schlussbestimmungen |
19.1 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
19.2 Gleichzeitig verliert die bisher bestehende Satzung ihre Gültigkeit.
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