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SV Osdorfer Born e.V.

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Die Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt die vereinsinterne Durchführung der in der Satzung des Vereins festgelegten Bestimmungen. (Fassung vom 5.April 1990 mit einer Aktualisierung zur Euro-Einführung)

A. Mitgliedschaft
  1. Aufnahmeanträge
    1. Der Antragsteller muss darauf hingewiesen werden, dass sich seine Rechte und Pflichten nach der Satzung und der Geschäftsordnung des SVOB richten und dass er Satzung und Geschäftsordnung einsehen oder ausgehändigt bekommen kann.
    2. Aufnahmeanträge werden an den für die gewählte Sportart zuständigen Abteilungsvorstand geleitet.
    3. Wird die Aufnahme von diesem oder von einem von ihm hierzu Beauftragten befürwortet, zeichnet dieser den Aufnahmeantrag ab und reicht ihn über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vereinsvorstand weiter.
    4. Falls Bedenken gegen eine Aufnahme bestehen, werden diese dem Vorstand mitgeteilt. Der Vorstand trifft seine Entscheidung nach Rücksprache mit dem Abteilungsvorstand.
    5. Nach Befürworten der Aufnahme durch den Vorstand wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt. Mitgliedskarte, Stoffabzeichen und Satzung werden übersandt. Der betreffende Abteilungsvorstand wird informiert.
    6. Später sich ergebende Änderungen der Angaben im Aufnahmeantrag müssen von den Mitgliedern der Geschäftsstelle unverzüglich gemeldet werden.
  2. Beiträge
    1. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Aufnahmebeitrag erhoben wird. Dieser wird gegebenenfalls zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig.
    2. Die Mitgliederbeiträge werden vierteljährlich im voraus erhoben. Sie werden grundsätzlich durch Bankeinzugsverfahren eingezogen. Mitglieder, die nicht an der bargeldlosen Beitragszahlung teilnehmen, zahlen eine monatliche Bearbeitungsgebühr von 2,- Euro. Die Bearbeitungsgebühr entfällt, wenn der Jahresbeitrag im Januar im voraus bezahlt wird.
    3. Bei einer Kündigung muss der Beitrag bis zum Ende des Quartals, zu dem gekündigt wurde, bezahlt werden.
    4. Bei einem Ausschluss muss der Beitrag bis zu Ausschlusstermin bezahlt werden. Eine eventuelle Beitragsschuld bleibt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhalten.
  3. Sportausübung und Geschäftsführung
    1. Die Mitglieder haben das Recht, am Sportbetrieb der Abteilung teilzunehmen, für die sie lt. Aufnahmeantrag gemeldet sind.
    2. Ein Wechsel in eine andere Abteilung ist auf Antrag eines Mitglieds grundsätzlich möglich, bedarf aber der Zustimmung des zuständigen Abteilungsvorstandes. Der bisherige Abteilungsvorstand wird informiert.
    3. Die gleichzeitige Teilnahme am Sportbetrieb in mehr als einer Abteilung ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der Zustimmung der Abteilungsvorstände der betreffenden Abteilungen.
    4. Die Mitglieder haben im Rahmen des Vereinsbetriebes den Anordnungen des Vorstandes und der durch den Verein mit Aufgaben beauftragten Personen nachzukommen. Dieses gilt für alle sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen des Vereins.
    5. Bestellungen, Beschaffungen oder Verpflichtungen im Namen oder für Rechnung des Vereins können im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes durch den Vorstand, die Abteilungsvorstände oder deren Beauftragten vorgenommen werden.
    6. Bestellungen, Beschaffungen oder andere Verpflichtungen in größerem Ausmaß sind, auch wenn sie Haushaltsplan vorgesehen sind, beim Vorstand vorher schriftlich zu beantragen. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand.
B. Versammlungen
  1. Einberufung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
    2. Die Schriftform der Einberufung im Sinne der Satzung ist gewahrt, wenn der Termin der Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen vorher in der Vereinszeitung oder in den Schaukästen veröffentlicht wird.
    3. Zugleich mit der Erstveröffentlichung des Termins werden die Mitglieder, die Abteilungen, die Abteilungsvorstände und die anderen Organe des Vereins darauf hingewiesen, dass sie Anträge zu Tagesordnung stellen können.
    4. Anträge zur Tagesordnung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
    5. Spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung durch den Vorstand festgelegt und zusammen mit einer erneuten Einladung in der Vereinszeitung, in den Schaukästen des Vereins und durch Handzettel veröffentlicht.
    6. Aus der Tagesordnung muss ersichtlich sein, welche Punkte zur Verhandlung anstehen. Zusätzliche Informationen, die über den Inhalt der Tagesordnung Auskunft geben, müssen sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bereit gehalten werden.
    7. Für die Versammlungen der Abteilungen und anderer Organe des Vereins gelten diese Bestimmungen nicht.
  2. Eröffnung und Versammlungsleitung
    1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung tragen sich vor der Eröffnung in eine Teilnehmerliste ein. Nach Prüfung ihrer Stimmberechtigung (Alpha-Liste oder Mitgliedskarte) erhalten sie eine Stimmkarte.
    2. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand dazu beauftragtes Vorstandsmitglied eröffnet, leitet und schließt die Versammlung, es sei denn, die Bestimmungen der Geschäftsordnung schreiben anderes vor.
    3. Zur Eröffnung stellt der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit der Versammlung unter Hinweis auf die mit der vorgeschlagenen Tagesordnung fristgemäß veröffentlichte Einladung fest. Er gibt anhand der Teilnehmerliste die Zahl der Stimmberechtigten zur Zeit der Eröffnung bekannt.
    4. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldung. Anträge zur Geschäftsordung werden vorrangig behandelt.
    5. Der Versammlungsleiter kann, wenn es ihm sachdienlich erscheint, die Rednerliste ausdrücklich abschließen oder die Beratung abbrechen. Bei Widerspruch entscheidet die Versammlung.
    6. Der Versammlungsleiter kann Teilnehmer, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen oder ihnen das Wort entziehen. Bei wiederholter Störung kann er Teilnehmer des Raumes verweisen. Bei Widerspruch entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
    7. Die Versammlung kann jederzeit den Schluss der Erörterung, den Schluss der Rednerliste und eine Redezeitbegrenzung beschließen. Die Beschlussfassung erfolgt auf Antrag zur Geschäftsordnung ohne Aussprache.
  3. Tagesordnung
    1. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist nicht möglich. Eine Umstellung der Tagesordnung bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Versammlung.
    2. Über jeden Punkt der Tagesordnung ist die Beratung zu eröffnen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Punkte kann jederzeit beschlossen werden.
    3. Die Vertagung eines Tagesordnungspunktes kann nach Beratung beschlossen werden, wenn eine Beschlussfassung aus zeitlichen oder inhaltlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint und wenn durch die Vertagung die Organisation und der Sportbetrieb des Vereins nicht behindert werden.
  4. Berichte, Entlastung und Protokoll
    1. Neben der Verlesung des schriftlichen Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer ist der Versammlung ein Einblick in die finanzielle Geschäftsführung des Vorstands für das abgelaufene Jahr zu vermitteln.
    2. Der Rechenschaftsbericht des Vorstands enthält neben der Schilderung der finanziellen Situation des Vereins einen Überblick über die organisatorischen und personellen Belange im zurückliegenden Geschäftsjahr und einen Ausblick auf zukünftige Aufgaben. Hierbei kann auf Berichte der Abteilungsvorstände zurückgegriffen werden.
    3. Der Vorstand stellt der Versammlung den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan.
    4. Die Versammlung entscheidet über den aus ihrer Mitte zu stellenden Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Nach erteilter Entlastung legt der Vorstand seine Ämter nieder.
    5. Über jede Versammlung wird ein Protokoll gefertigt, das mindestens die Zahl der Teilnehmer, die Anträge und die Beschlussformulierungen mit dem Stimmenverhältnis enthalten muss. Der wesentliche Verlauf von Beratungen kann protokolliert werden.
    6. Das Protokoll wird vom Protokollführer, der am Anfang der Versammlung vom Vorstand bestimmt wird, und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
  5. Wahlen
    1. Die Mitgliederversammlung wählt unter Vorsitz des bisherigen Versammlungsleiters den Wahlausschuss, der aus mindestens vier wahlberechtigten Personen und einem Schriftführer besteht.
    2. Eine eventuell vorliegende Kandidatenliste der zu besetzenden Ämter kann von der Mitgliederversammlung durch entsprechende Kandidaten ergänzt werden.
    3. Personen des Wahlausschusses können nicht für andere Ämter kandidieren, es sei denn, sie legen ihr Amt im Wahlausschuss nieder. Der Wahlausschuss ist in dem Falle zu ergänzen.
    4. Vorgeschlagene Personen müssen gefragt werden, ob sie bereit sind zu kandidieren. Falls vorgeschlagene Personen nicht anwesend sind, muss dem Wahlausschuss eine von ihnen selbst unterzeichnete schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.
    5. Die Wahl erfolgt in der Regel offen. Sie erfolgt durch Hochhalten der Stimmkarte.
    6. Auf Antrag von 10% der anwesenden wahlberechtigten Personen muss in dem betreffenden Wahlgang eine geheime Wahl durchgeführt werden. Die geheime Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Diese Stimmzettel müssen so gekennzeichnet sein, dass Nachahmungen weitestgehend ausgeschlossen sind. Stimmzettel sind gültig, wenn sie die Entscheidung des Abstimmenden durch Nennung von Namen oder Wörtern wie "ja", "nein" oder "Enthaltung" eindeutig erkennen lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. Ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
    7. Stehen so viele Kandidaten zur Verfügung wie ein zu wählendes Organ Mitglieder oder Ämter hat, so kann zunächst über diese Kandidaten gleichzeitig, also in einem Wahlgang abgestimmt werden. Der Versammlungsleiter fordert dabei diejenigen Mitglieder, die auch nur einen Kandidaten nicht wählen wollen, auf, mit "nein" zu stimmen. Wird hierbei die erforderliche Mehrheit erreicht, so sind alle Kandidaten gewählt und die Wahl ist beendet. Wird hingegen infolge der Nein-Stimmen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so muss nunmehr über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt werden.
    8. Die gewählten Kandidaten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.
    9. Nach Abschluss des Wahlganges erstellt der Wahlausschuss ein Wahlprotokoll, aus dem jeder einzelne Wahlgang hinsichtlich der gewählten Personen und der abgegebenen Stimmen ersichtlich ist. Sollten wahlberechtigte Personen vor Abschluss oder innerhalb des Wahlvorganges die Versammlung zu verlassen, so ist dies im Wahlprotokoll zu vermerken.
    10. Nach Wahl eines neuen Vorstandes übernimmt dieser durch ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.
  6. Geltung
    1. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß soweit möglich und zweckmäßig für alle Versammlungen des Vereins, die Beschlüsse zu fassen oder Wahlen vorzunehmen haben.
    2. Zusätzliche Bestimmungen kann sich jede Versammlung selber geben. Diese dürfen der Satzung und den Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht zuwiderlaufen noch sie aufheben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vereinsvorstand nach Prüfung.