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Die Satzung
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in der Fassung vom 03. März 1992
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gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
eingetragen im Vereinsregister der Hansestadt Hamburg am 01. Juli 1992.
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§ 1
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- Der Verein führt den Namen "Sportverein Osdorfer Born e.V."
- Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister der Hansestadt Hamburg eingetragen.
- Er ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) und seiner Fachverbände.
- Der Gründungstag ist der 7. Juli 1969. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
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§ 2
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Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Pflege und Förderung der Leibesübung nach den Amateurstatuten des Deutschen Sportbundes.
Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
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§ 3
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- Jede Person, die gemäß § 2 am Vereinsleben in aktiver sowie passiver Form teilnehmen will, kann die Mitgliedschaft erwerben. Das Mindestalter bestimmen die Satzungen des Hamburger Sportbundes e.V. und dessen Fachverbände.
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Kurzzeitmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die aktiv am Sportgeschehen teilnehmen.
- Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die das Vereinsleben fördern, ohne aktiv am Sportgeschehen teilzunehmen.
- Kurzzeitmitglieder werden durch ordnungsgemäße Teilnahme an zeitlich befristeten Sportangeboten ( Kursen ) erworben. Die Vorschriften der §§ 4 (ganz), 6 (Abs. II, IV), 9 (Abs. II) 14 (Abs. II) finden hierfür keine Anwendung
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§ 4
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- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben des Vereinsmitgliedes.
- Der Austritt muss dem Gesamtvorstand gegenüber 6 Wochen vor Ablauf eines Quartals schriftlich erklärt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern kann die Kündigung der Mitgliedschaft nur durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.
- Ausschlussgründe sind:
- Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger zweimaliger Mahnung. Eine Benachrichtigung über den Ausschluss erfolgt über den Gesamtvorstand.
- Schädigung des Ansehens des Vereins. In diesem Falle entscheidet auf Antrag des Gesamtvorstandes der Ältestenrat. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
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§ 5
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§ 6
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- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel eines jeden Jahres durch den Gesamtvorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Tage der Einberufung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
- Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn eines der Organe des Vereins - mit Ausnahme des/der Vereinsjugendwartes/in - oder ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes oder der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes zum Zwecke der Entlastung des Gesamtvorstandes.
- Wahl des Gesamtvorstandes.
- Die Vorstandsmitglieder werden überlappend für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei in geraden Jahren vier und in ungeraden Jahren drei Gesamtvorstandsmitglieder zu wählen sind. Tritt ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig zurück, endet die Amtszeit für das entsprechende neugewählte Gesamtvorstandsmitglied mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des Zurückgetretenen.
- Wahl des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer/innen.
- Bestätigung des/der durch die Jugendversammlung gewählten Vereinsjugendwartes/in.
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Erlass und Änderung von Ordnungen, die die Satzung ergänzen.
- Beschlussfassung über Aufgaben und Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung übertragen oder vom Gesamtvorstand unterbreitet sind.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht der minderjährigen Mitglieder in der Mitgliederversammlung wird von einem Elternteil bzw. dem/der gesetzlichen Vertreter/in wahrgenommen. Dieses gilt, selbst wenn vorgenannte Personen nicht Mitglieder des Vereins sind. Sie haben nur eine Stimme.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
- Die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.
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§ 7
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- Der Gesamtvorstand besteht aus 7 Personen und dem/der Vereinsjugendwart/in.
- Darüberhinaus hat der/die Jugendwart/in Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen, die innerhalb des Gesamtvorstandes gewählt werden. Bankvollmacht kann nur diesen Vorstandsmitgliedern übertragen werden. Die namentliche Eintragung des/der Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter/innen ins Vereinsregister hat spätestens vier Wochen nach erfolgter Wahl zu erfolgen.
- Der Vereinsjugendwart kann weder zum/zur Vorsitzenden, noch zu einem/r der beiden Stellvertreter/innen gewählt werden.
- Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt insbesondere die Kontrolle über die Verwendung der Vereinsmittel, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Wahrung der Vereinsinteressen gegenüber dem HSB und seinen Fachverbänden sowie gegenüber den behördlichen Einrichtungen und der Presse.
- Der Gesamtvorstand tritt im Interesse seiner an ihn gestellten Aufgaben und zur Kontrolle und Durchführung der gefassten Beschlüsse in den sich daraus als notwendig erweisenden Zeiträumen zur Vorstandssitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder des Gesamtvorstandes, hiervon mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Treten Mitglieder des Gesamtvorstandes - aus welchen Gründen auch immer - zurück, so ist der Gesamtvorstand beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes, hiervon mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Treten mehr als 1 Mitglied des Vorstandes oder mehr als 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes vorzeitig zurück, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen auszuschreiben.
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§ 8
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- Die Organe der Vereinsjugend sind:
- Aufgaben und Rechte der Organe der Vereinsjugend regelt die Vereinsjugendordnung.
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§ 9
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- Der Ältestenrat wahrt die Rechte der Vereinsmitglieder gegenüber allen Organen des Vereins.
- Der Ältestenrat besteht aus mindestens 7 Vereinsmitgliedern. Diese dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.
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§ 10
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- Für die im Verein betriebenen Sportarten werden vom Gesamtvorstand Abteilungen gebildet.
- Die Abteilungen werden durch Abteilungsvorstände geleitet. Die Abteilungsvorstände sind für den geordneten Sportbetrieb ihrer Abteilungen verantwortlich.
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§ 11
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- Für jedes Geschäftsjahr werden 2 Rechnungsprüfer gewählt, die keinem anderen Vereinsorgan angehören dürfen.
- Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Kassen- und Buchführung mindestens halbjährlich.
Sie haben jederzeit das Recht, Prüfungen vorzunehmen.
- Sie legen bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor, der 14 Tage vor der Mitgliederversammlung im Vereinsbüro zur Einsichtnahme auszuliegen hat.
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§ 12
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- Der erweiterte Vorstand dient der Kontaktpflege und Information zwischen Gesamtvorstand und Abteilungsvorständen. Er koordiniert die gemeinsamen Aufgaben.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Gesamtvorstand und je 2 Mitgliedern der Abteilungsvorstände.
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§ 13
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- Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 14
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- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes. Die Einladung des Gesamtvorstandes zu dieser Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
- Für den Auflösungsbeschluss des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten, erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Nichtzustandekommen der erforderlichen Mehrheit ist die Mitgliederversammlung verpflichtet, während derselben Versammlung einen neuen Gesamtvorstand zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung beauftragt mit dem Auflösungsbeschluss 2 Liquidatoren, die vom Vorstand dem Amtsgericht zwecks namentlicher Eintragung ins Vereinsregister zu melden sind. Sie haben dann die Vereinsauflösung abzuwickeln. Sofern das vorhandene Vereinsvermögen die Verbindlichkeiten übersteigt, ist der Überschuss dem HSB zur Verwendung für sportliche Zwecke zu übertragen.
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